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§ 3 Nds. AG BMG
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG BMG
Gliederungs-Nr.: 21040
Normtyp: Gesetz

§ 3 Nds. AG BMG – Speicherung weiterer Daten und Hinweise

(1) Die Meldebehörden dürfen für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung im Melderegister speichern.

(2) § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG findet entsprechende Anwendung.