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§ 9 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 9 NDiszG – Kürzung der Dienstbezüge

(1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist deren bruchteilmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bleibt eine Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.

(2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Bei Eintritt in den Ruhestand nach Ausspruch der Disziplinarmaßnahme und vor der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 12) als ausgesprochen. 3Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, so wird das Ruhegehalt in demselben Verhältnis wie die Dienstbezüge gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge andauert. 2Während der Beurlaubung kann die Beamtin oder der Beamte monatlich einen Betrag vorab an den Dienstherrn entrichten, der dem Kürzungsbetrag im letzten Monat vor der Beurlaubung entspricht; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) 1Solange die Dienstbezüge gekürzt sind, darf die Beamtin oder der Beamte nicht befördert werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 4 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3Satz 2 gilt nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4 NBG.

(6) Die Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift bestehen aus dem Grundgehalt, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C, den Leistungsbezügen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, dem Familienzuschlag, den Zulagen, Prämien, Vergütungen und Zuschlägen sowie der Auslandsbesoldung.