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§ 71 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Fünftes Kapitel – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 71 NDiszG – Gerichtskosten

(1) Für die Erhebung der Gerichtskosten finden die für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechende Anwendung.

(2) In Disziplinarklageverfahren des ersten Rechtszugs ist der Streitwert nach der sich für die Klagebehörde aus dem Inhalt der Klageschrift ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) 1Die Einstellung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 steht einer Klagerücknahme gleich. 2Verfahren nach § 57 sind gerichtsgebührenfrei. 3Verfahren nach § 58 gelten als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.