Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Viertes Kapitel – Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 65 NDiszG – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) 1Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. 1.
    ein Urteil im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das auf denselben tatsächlichen Feststellungen beruht, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. 2.
    ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte ihr oder sein Amt oder ihren oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren haben oder ihn verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nur, soweit der Wiederaufnahmeantrag auf einen der in § 64 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Gründe gestützt wird.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.