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§ 61 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Berufung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 61 NDiszG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. 3§ 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.