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§ 57 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahren

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 57 NDiszG – Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

(1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, so kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Lauf der Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.

(2) 1Liegt ein zureichender Grund für das Überschreiten der Frist von sechs Monaten nicht vor, so bestimmt das Verwaltungsgericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. 2Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. 3§ 49 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, so ist es durch Beschluss des Verwaltungsgerichts einzustellen.

(4) Die dem rechtskräftigen Beschluss nach Absatz 3 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.