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§ 54 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Abschnitt – Klageverfahren

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 54 NDiszG – Entscheidung durch Beschluss

(1) 1Wenn das Verwaltungsgericht die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann es, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss 

  1. 1.
    die Klage abweisen,
  2. 2.
    im Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung die Disziplinarverfügung aufheben oder die Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarmaßnahme von geringerem Gewicht ersetzen oder
  3. 3.
    im Disziplinarklageverfahren eine Disziplinarmaßnahme (§ 6) aussprechen.

2§ 55 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Vor Erteilung der Zustimmung hat das Verwaltungsgericht den Beteiligten die beabsichtigte Entscheidung nach Art und Höhe mitzuteilen. 4Zur Erklärung der Zustimmung kann eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat und die Beteiligten über diese Folge belehrt worden sind. 5Erfolgt der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist, so entfällt die Zustimmung rückwirkend, wenn für die Verspätung ein zwingender Grund glaubhaft gemacht wird.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.