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§ 47 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 47 NDiszG – Senat für Disziplinarsachen

(1) 1Der Senat für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. 2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter nicht mit. 3Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

(2) 1Die oder der Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
  2. 2.
    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  3. 3.
    über die Kosten.

2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet diese oder dieser anstelle der oder des Vorsitzenden.

(3) Die §§ 43 bis 46 gelten entsprechend.