§ 46 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit
§ 46 NDiszG – Entbindung vom ehrenamtlichen Richteramt
(1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach ihrer Bestellung
- 1.rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
- 2.unanfechtbar mit einer Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, diszipliniert worden sind,
- 3.in ein Amt außerhalb des Gerichtsbezirks des Verwaltungsgerichts versetzt worden sind oder
- 4.nicht mehr Landesbeamtin oder Landesbeamter sind.
(2) In Härtefällen können die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.