Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 44 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Erstes Kapitel – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 44 NDiszG – Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

(1) Von der Ausübung des Richteramts ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, wer

  1. 1.
    durch das Dienstvergehen verletzt ist,
  2. 2.
    mit der Beamtin oder dem Beamten oder einer durch das Dienstvergehen verletzten Person verheiratet oder in Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
  3. 3.
    die Beamtin oder den Beamten oder eine durch das Dienstvergehen verletzte Person gesetzlich vertritt oder vertreten hat,
  4. 4.
    mit der Beamtin oder dem Beamten oder einer durch das Dienstvergehen verletzten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
  5. 5.
    in dem vorausgegangenen behördlichen Disziplinarverfahren nicht richterlich mitgewirkt hat, als Zeugin oder Zeuge vernommen wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
  6. 6.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war oder
  7. 7.
    Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei diesen Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist.

(2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind auch ausgeschlossen, wenn sie der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehören.

(3) Für die Ablehnung der Gerichtspersonen findet § 54 Abs. 1 VwGO Anwendung.