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§ 33 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Drittes Kapitel – Abschlussentscheidung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 33 NDiszG – Disziplinarverfügung

(1) Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch Disziplinarverfügung ausgesprochen.

(2) Ein Verweis oder eine Geldbuße wird von der Disziplinarbehörde ausgesprochen.

(3) Eine Kürzung der Dienstbezüge wird durch die für eine Disziplinarklage zuständige Disziplinarbehörde (§ 34 Abs. 2) festgesetzt.

(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts wird durch die nach § 74 zuständige Disziplinarbehörde festgesetzt.

(5) 1Hat die oberste Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie auch die Disziplinarverfügung. 2Hat die höhere Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 eingeleitet oder an sich gezogen, so erlässt sie die Disziplinarverfügung, wenn nach den Absätzen 2 bis 4 die Disziplinarbehörde zuständig wäre.

(6) Die Disziplinarverfügung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen, zu begründen und zuzustellen.