§ 22 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung
§ 22 NDiszG – Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen
Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.