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§ 17 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 17 NDiszG – Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) 1Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen dürfen

  1. 1.
    nach zwei Jahren ein Verweis,
  2. 2.
    nach drei Jahren eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts und
  3. 3.
    nach sieben Jahren eine Zurückstufung

nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. 2Die Frist endet nicht, solange ein gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes Straf- oder weiteres Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses, über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst (§ 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes — NBesG) oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist.

(3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. 2Dies gilt nicht für Rubrum und Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils. 3Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. 4Das Verlangen ist innerhalb eines Monats zu äußern, nachdem die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und auf das Recht aus Satz 3 und auf die Frist hingewiesen worden ist. 5Unterbleibt die Entfernung, so ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. 2Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.