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§ 98 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 98 NBG – Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (1)

(1) Beamte mit Dienstbezügen und Ehrenbeamte erhalten Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) keine Anwendung findet, aber den Dienstreisenden, deren körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen der nächst höheren Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels rechtfertigt, die Kosten für diese Klasse erstattet werden können,

  2. 2.

    der Höchstbetrag der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG 60 Euro und der Höchstbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BRKG 80 Euro beträgt,

  3. 3.

    das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG sowie nach § 11 BRKG 11 Euro beträgt,

  4. 4.

    auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei ein vor der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise erklärter Verzicht der Schriftform bedarf,

  5. 5.

    für die Rückzahlung von Umzugskostenvergütung der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht und

  6. 5.

    einem Beamten, der im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt, Trennungsgeld abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) auch gewährt wird, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, und § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 TGV keine Anwendung findet.

(2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt Absatz 1 entsprechend, anlässlich einer Zuweisung zur Ausbildung, der Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang, an einer sonstigen Ausbildungsveranstaltung oder der Laufbahnprüfung oder der Zwischenprüfung jedoch mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    die Wegstreckenentschädigung im Sinne des § 5 Abs. 1 BRKG auf 75 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 begrenzt wird, wenn nicht mehrere Beamte, für die die Fahrt eine Dienstreise ist, eine Fahrgemeinschaft bilden,

  2. 2.

    § 5 Abs. 2 BRKG keine Anwendung findet,

  3. 3.

    Tagegeld, Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld, Trennungsübernachtungsgeld und Verpflegungszuschuss in Höhe von 75 vom Hundert der für Beamte mit Dienstbezügen vorgesehenen Beträge gewährt werden, aber mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld bei Nachweis unvermeidbarer erheblich höherer Kosten ohne diese Begrenzung gewährt werden können,

  4. 4.

    das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes gewährt wird, wie sie sich aus Nummer 3 ergibt,

  5. 5.

    bei Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union darüber hinaus

    1. a)

      die Erstattung der Fahrtauslagen auf die Kosten der Hinreise zur und der Rückreise von der nächsten inländischen Grenzübergangsstelle begrenzt ist,

    2. b)

      das Trennungsgeld auf den am ständigen Ausbildungsort im Inland zustehenden Betrag begrenzt ist,

    3. c)

      eine Reisebeihilfe für Heimfahrten nicht gewährt wird und

    4. d)

      Trennungsgeld an Beamte ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes nicht gewährt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).