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§ 87 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 87 NBG – Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn (1)

(1) 1Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. 2Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.

(2) 1Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.

(3) Der Beamte erhält Schul- und Kinderreisebeihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften.

(4) 1Den Beamten kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. 2Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

(5) Die auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die oberste Arbeitsschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung abweichende Regelungen trifft.

(6) 1Die oberste Arbeitsschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr und dem Zivil- und Katastrophenschutz zu regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. 2In der Verordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei diesen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).