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§ 85 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 2. – Nichterfüllung von Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 85 NBG – Dienstvergehen (1)

(1) 1Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 2Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

  1. 1.

    sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder

  2. 2.

    an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder

  3. 3.

    gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt oder

  4. 4.

    einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder

  5. 5.

    der Anzeigepflicht und dem Verbot einer Tätigkeit nach § 77a nicht nachkommt.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Niedersächsische Disziplinargesetz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).