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§ 75d NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 75d NBG – Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung (1)

1Der Beamte hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung vorzulegen über die Vergütungen für in dem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten

  1. 1.
    im Sinne von § 75a Abs. 1,
  2. 2.
    in den Fällen des § 75c, wenn das zu entrichtende Entgelt in einem Vomhundertsatz der Vergütung bemessen wird.

2Die oberste Dienstbehörde kann kürzere Fristen festsetzen. 3§ 75a Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).