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§ 7 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NBG – Fälle und Formen der Ernennung (1)

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. 2.
    zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4,
  3. 3.
    zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. 4.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. 5.
    zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) 1Die Ernennung geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. 1.
    bei der Einstellung die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",
  2. 2.
    bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die Worte der Nummer 1, die diese Art bestimmen,
  3. 3.
    bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

3Die Aushändigung der Urkunde darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden.

(3) 1Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. 2Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Fall ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. 3Lässt sich der Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).