Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
§ 6 NBG – Arten des Beamtenverhältnisses (1)
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- 1.
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
- 2.
auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,
- 3.
auf Probe, wenn der Beamte
- a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit oder
- b)
zur späteren dauerhaften Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 194a) eine Probezeit zurückzulegen hat,
- 4.
auf Widerruf, wenn der Beamte
- a)
einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
- b)
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
- 5.
als Ehrenbeamtenverhältnis, wenn der Beamte Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).