Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 NBG – Arten des Beamtenverhältnisses (1)

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte

    1. a)

      zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit oder

    2. b)

      zur späteren dauerhaften Verleihung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 194a) eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  5. 5.

    als Ehrenbeamtenverhältnis, wenn der Beamte Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).