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§ 51 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → d) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 51 NBG – Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze (1)

(1) 1Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. 2Er erreicht sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.

(2) Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in welchem er die Altersgrenze erreicht.

(3) Ein Beamter im einstweiligen Ruhestand befindet sich von dem Zeitpunkt ab, in dem ein Beamter auf Lebenszeit nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand tritt, dauernd im Ruhestand.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).