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§ 45 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 45 NBG – Gnadenerweis bei Verlust der Beamtenrechte (1)

(1) 1Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 43, 44) das Gnadenrecht zu. 2Er kann die Ausübung des Gnadenrechts auf andere Stellen übertragen.

(2) 1Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollen Umfang beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 46). 2Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Gnadenerweis gilt nicht als Dienstzeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).