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§ 41a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 41a NBG – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen (1)

(1) Die für die Entlassung des Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 41 Abs. 4 vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

(2) Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge des Beamten einbehalten werden.

(3) Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).