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§ 30 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 NBG – Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (1)

1Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn (§§ 24 bis 26) möglich. 2Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. 3Wird die Ablegung einer Prüfung allgemein oder im Einzelfall nicht verlangt, so stellt die Ernennungsbehörde die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung fest, nachdem der Beamte das vorgeschriebene Aufstiegsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. 4Die Zulassung eines Beamten zum prüfungsfreien Aufstieg in den höheren Dienst bedarf der Bestätigung durch eine unabhängige Aufstiegskommission des Landes; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).