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§ 27a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 27a NBG – Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst (1)

Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit für die Ausbildung des Beamten förderliche Zeiten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).