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§ 24 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NBG – Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst (1)

(1) 1Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    1. a)

      der Abschluss einer Realschule oder

    2. b)

      der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

    3. c)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr,

  3. 3.

    die Ablegung der Laufbahnprüfung.

2Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben den Einstellungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 nachzuweisen.

(2) 1Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis dauert mindestens ein Jahr. 2In Ausnahmefällen, insbesondere wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung, kann es bis auf drei Jahre verlängert werden. 3Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der Vorschriften über Unfallfürsorge entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) tritt eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 60 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages, den Beamte, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes erhalten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).