§ 21 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen
§ 21 NBG – Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1)
(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen werden nach Maßgabe der §§ 22 bis 30 durch Verordnung erlassen.
(2) Im Rahmen der Laufbahnvorschriften werden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).