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§ 199a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3a. – Beamte, die unter § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 fallen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 199a NBG – Zuständigkeitsregelung (1)

Für die in § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 genannten Beamten entscheidet anstelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

  1. 1.
    in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs. 4, § 29 Abs. 4),
  2. 2.
    andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 10 Abs. 2).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).