§ 191 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Abschnitt VI – Zustellung und Rechtsweg
§ 191 NBG – Zustellung (1)
1Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. 2Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).