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§ 14 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 14 NBG – Beförderung, Durchlaufen von Ämtern (1)

(1) 1Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. 2Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) 1Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. 1.
    während der Probezeit (§ 29),
  2. 2.
    vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
  3. 3.
    in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlich festgelegten Altersgrenze; dies gilt nicht, wenn der von dem Beamten bei Beginn der Frist wahrgenommene Dienstposten gemäß § 9 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden ist,
  4. 4.
    vor Ablauf einer Erprobungszeit, während der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten geprüft wird; die Erprobungszeit beträgt in Laufbahnen des höheren Dienstes sechs Monate und in anderen Laufbahnen drei Monate. Dies gilt nicht für Ämter, die in § 47 Abs. 2 und den §§ 194 und 194a genannt sind.

2Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) 1Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 2Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).