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§ 109 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 6. – Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 109 NBG – Umbildung von Behörden (1)

(1) 1Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder bei der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, im Bereich desselben Dienstherrn auch dann ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn versetzt werden, wenn das Endgrundgehalt im anderen Amt geringer, eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung aber nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. 2Die Versetzung muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.

(2) 1Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung in ein anderes Amt nicht möglich ist. 2Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. 3Sie muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden.

(3) Ein Beamter auf Probe kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entlassen werden, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).