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§ 108a NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 5. – Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 108a NBG – Wahlbeamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand(1)

(1) 1Ein Wahlbeamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 106 ruhen, tritt, wenn er die Voraussetzungen des § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. 2Entsprechendes gilt für Wahlbeamte auf Zeit, die in den Bundestag gewählt werden.

(2) 1Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 106 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. 2§ 108 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).