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§ 105 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 5. – Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 105 NBG – Wahlvorbereitungsurlaub (1)

1Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. 2Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).