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§ 101 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt III – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Rechte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 101 NBG – Personaldatenverarbeitung (1)

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Daten über Bewerber sowie über Beamte, frühere Beamte und deren Hinterbliebene dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, eine Vereinbarung nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. 2Personenbezogene Einzelangaben, die gemäß § 101a Abs. 1 Satz 2 zur Personalakte gehören (Personalaktendaten), dürfen nur nach den für Personalaktendaten geltenden Vorschriften verarbeitet werden.

(3) 1Werden Feststellungen über die Eignung eines Bewerbers für ein Dienstverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde von der untersuchenden Person oder Stelle grundsätzlich nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und solche Feststellungen anfordern, die die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können (Risikofaktoren). 2Fordert die Einstellungsbehörde die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten an, so hat sie die Gründe hierfür aufzuzeichnen. 3Sie hat den Bewerber in diesen Fällen zu unterrichten. 4Die Weiterverarbeitung der übermittelten und gespeicherten Daten ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Bewerbers zulässig.

(4) Aus Anlass einer Bewerbung verarbeitete personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt oder in einem Auswahlverfahren im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses die Bewerbung erfolglos bleibt, es sei denn, dass die Betroffenen in die weitere Speicherung schriftlich eingewilligt haben.

(5) 1Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 2 an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse darlegen oder der Dienstverkehr es erfordert. 2Die Datenübermittlung an künftige Dienstherren oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. 3Abweichend von Satz 1 dürfen Personalaktendaten nur übermittelt werden, wenn die Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 4Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(6) Werden Daten von Beamten zur Durchführung technischer oder organisatorischer Maßnahmen nach § 7 Abs. 2 NDSG gespeichert, so dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).