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§ 8 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 8 NatSchG LSA – Umweltbildung (1)

Durch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung ist das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern. Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger haben über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft als natürliche Lebensgrundlagen zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben. Zu diesem Zweck sind in schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen Angebote zu unterbreiten, die sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung orientieren und geeignet sind, das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu fördern und die Umweltkommunikation zu verbessern.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).