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§ 64 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 11 – Zuständigkeiten

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 64 NatSchG LSA – Naturschutzbeiräte, Naturschutzbeauftragte (1)

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sollen bei den Naturschutzbehörden aus Sachverständigen und fachkundigen Personen unabhängige Beiräte gebildet werden. Sie beraten die Behörde.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte) bestellen. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde auf jeweils fünf Jahre. Die Naturschutzbeauftragten müssen die erforderliche Sachkenntnis und entsprechende Fähigkeiten besitzen und dürfen nicht Bedienstete der bestellenden Behörde sein. Sie sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst.

(3) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich für die Landkreise oder kreisfreien Städte tätig, insbesondere

  1. 1.
    beraten und unterstützen sie die Naturschutzbehörde in allen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  2. 2.
    wirken sie in diesem Sinne aufklärend in der Öffentlichkeit,
  3. 3.
    beteiligen sie sich an der Landschaftsplanung und der Ausarbeitung von Pflegeplänen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).