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§ 61 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 61 NatSchG LSA – Härteausgleich, Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere (1)

(1) Eigentümern oder Nutzungsberechtigten, denen durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes die bestehende land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung einer Fläche erheblich und nicht nur vorübergehend erschwert wird oder eine sonstige unbillige Härte zugefügt wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 60 zu gewähren ist, kann auf Antrag ein angemessener Geldausgleich nach Maßgabe des Haushalts gezahlt werden.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren sowie die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, durch Verordnung zu regeln.

(3) Werden durch die in Anhang II Buchst. a und Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten wild lebenden Tiere der Arten Wolf (Canis lupus), Braunbär (Ursus aretos) oder Luchs (Lynx lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt vorgenommen hat. Über die Gewährung des Ausgleichs entscheidet die obere Naturschutzbehörde auf Antrag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).