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§ 59 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 59 NatSchG LSA – Vorkaufsrecht (1)

(1) Wird ein Grundstück verkauft,

  1. 1.
    das ganz oder teilweise in einem Naturschutzgebiet oder als solchem einstweilig gesicherten Gebiet oder in einem Nationalpark liegt oder
  2. 2.
    auf dem sich ein Naturdenkmal, ein geschützter Landschaftsbestandteil oder als solcher einstweilig gesicherter Schutzgegenstand oder ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet,

so steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu.

(2) Das Vorkaufsrecht des Landes geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten im Range vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch.

(3) Das Vorkaufsrecht wird durch die untere Naturschutzbehörde ausgeübt, der gegenüber auch die Mitteilung des Kaufvertrages zu erfolgen hat. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469, § 471, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt.

(4) Das Land kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach § 56 anerkannten Verein, mit deren Zustimmung, ausüben. In diesem Fall kommt der Vertrag mit der Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dem anerkannten Verein zu Stande.

(5) Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    der Bund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist,
  2. 2.
    das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt,
  3. 3.
    der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist, oder
  4. 4.
    das Grundstück mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verkauft wird und mit diesem eine Einheit bildet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).