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§ 57 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Ergänzende Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 57 NatSchG LSA – Duldungspflicht (1)

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen zu dulden.

(2) Den Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Fachbehörde für Naturschutz ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke von Erhebungen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer darauf gestützten Verordnung erforderlich sind, gestattet. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen sowie zur Ausführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen und zur Anfertigung von Fotografien. Die Eigentümer und Besitzer betroffener Grundstücke sollen vor dem Betreten in geeigneter Weise benachrichtigt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).