Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Abschnitt 6 – Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
§ 44a NatSchG LSA – Errichtung von Natura 2000 (1)
(1) Das zusammenhängende Europäische ökologische Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Sie stehen unter besonderem Schutz. Zweck des Schutzes ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in diesen Gebieten vorhandenen Lebensraumtypen oder der Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten.
(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiete festzulegen, die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen.
(3) Die Karten über die Natura 2000 Gebiete werden durch Verordnung gemäß § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen bekannt gemacht. Sie werden bei der oberen Naturschutzbehörde und bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Durch Verordnung der oberen Naturschutzbehörde werden die Schutzziele, die dafür erforderlichen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben der einzelnen Natura 2000 Gebiete bestimmt.
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).