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§ 44 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 44 NatSchG LSA – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete (1)

(1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" bei.

(2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des für Naturschutz zuständigen Ministeriums nach den in der Richtlinie 92/43/EWG und Richtlinie 79/409/EWG genannten Maßgaben und im Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus.

(3) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 5 erklärt, soweit der Schutz nicht nach § 44a erreicht werden kann.

(4) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(5) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, soweit auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(6) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind

  1. 1.
    in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. 2.
    in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 29 Abs. 2

Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen auch außerhalb des Gebiets, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Lebensraumtypen oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).