Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 40 NatSchG LSA – Pflegekonzepte (1)

(1) Die für die Unterschutzstellung zuständige Naturschutzbehörde stellt für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Pflegekonzepte auf und sorgt für deren Durchsetzung.

(2) Die Aufstellung von Pflegekonzepten unterbleibt, wenn das Schutzziel durch eine natürliche Entwicklung erreicht werden kann.

(3) Bei der Erstellung der Pflegekonzepte sollen die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten in geeigneter Weise beteiligt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).