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§ 26 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Besondere Vorschriften für den Abbau von Bodenschätzen

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 26 NatSchG LSA – Antrag auf Genehmigung (1)

(1) Dem Antrag auf eine Genehmigung nach § 25 sind eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen einschließlich der Betriebsflächen sowie ein fachgerecht ausgearbeiteter Plan beizufügen. Aus dem Antrag sollen alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sein, insbesondere

  1. 1.
    die Lage, Umgebung und räumliche Ausdehnung des Abbaus,
  2. 2.
    die durchgeführten Untersuchungen,
  3. 3.
    die Art und Weise des Abbaus,
  4. 4.
    die Nebenanlagen,
  5. 5.
    die Nutzung der für den Abbau und die Nebenanlagen in Anspruch genommenen Flächen nach dem Abbau,
  6. 6.
    die Herrichtung und Nutzbarmachung der Flächen,
  7. 7.
    soweit erforderlich, die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen,
  8. 8.
    ein Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen.

(2) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde den Eigentümer, Nießbraucher oder Erbbauberechtigten der vorgesehenen Flächen anzuzeigen.

(3) Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form des Antrags auf eine Genehmigung nach § 25, der naturschutzrechtlichen Bestandserfassung und des Plans nach Absatz 1 erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).