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§ 18 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 18 NatSchG LSA – Eingriffe in Natur und Landschaft (1)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.
    die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen aller Art, auch von Verkehrswegen und -flächen, Leitungen und Masten sowie Sport- und Freizeitanlagen,
  2. 2.
    das unzulässige Abstellen von Wohnwagen, nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich,
  3. 3.
    das Errichten von Anlegestellen für Wasserfahrzeuge und anderer schwimmender Anlagen,
  4. 4.
    das Anlegen von Gärten aller Art im Außenbereich, die Erstaufforstung und das neue Anlegen von Weihnachtsbaumkulturen auf ökologisch wertvollen Brach-, Rand- und Restflächen,
  5. 5.
    das Errichten oder wesentliche Verändern von Ver- und Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen,
  6. 6.
    das Entwässern von Flächen und das dauerhafte Absenken oder Anheben des Grundwasserspiegels, soweit dadurch die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können,
  7. 7.
    das Abstellen von Fahrzeugwracks oder die Lagerung von Abfällen außerhalb zugelassener Plätze,
  8. 8.
    die Umwandlung von Grünland zu Ackerland auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten,
  9. 9.
    die Beseitigung von Feldrainen, Hecken, Alleen, Solitärbäumen und Flurgehölzen aller Art,
  10. 10.
    der Abbau von Bodenschätzen auf einer Fläche ab 30 Quadratmeter,
  11. 11.
    der Ausbau, die wesentliche Veränderung, die Neuanlage oder die Beseitigung der Gewässer im Sinne des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 5 Abs. 3 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, wenn die Bodennutzung spätestens innerhalb einer Frist, die der Dauer der Bewirtschaftungsbeschränkungen entspricht, höchstens jedoch von fünf Jahren, nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen oder Beendigung der Teilnahme an öffentlichen Programmen wieder aufgenommen wird.

(4) In der Regel keinen Eingriff stellen dar:

  1. 1.
    Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Dämmen und anderen Hochwasserschutzanlagen sowie die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nach einem Schadensfall auf der vorhandenen Trasse,
  2. 2.
    Rekultivierungs-, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen in vorhandenen Garten- und Parkanlagen sowie auf Friedhöfen entsprechend dem Denkmalschutzrecht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).