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§ 17 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 17 NatSchG LSA – Zusammenwirken mit anderen Ländern (1)

(1) Bei der Aufstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern nicht erschwert werden.

(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Programms nach § 14 und der Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen mit den benachbarten Ländern festgelegt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).