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§ 11 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 11 NatSchG LSA – Begriffe (1)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Naturhaushalt
    seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,

  2. 2.

    Biotope
    Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere und Pflanzen,

  3. 3.

    Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), aufgeführten Lebensräume,

  4. 4.

    prioritärer Lebensraumtyp
    die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen,

  5. 5.

    Biotopverbundsystem
    Biotopverbund auf Landesebene, wirksam als Verbundstrukturen von überregionaler, regionaler und örtlicher Bedeutung,

  6. 6.

    Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
    die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind,

  7. 7.

    Europäische Vogelschutzgebiete
    Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. EU Nr. L 236 S. 33),

  8. 8.

    Konzertierungsgebiete
    einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlussfassung des Rates,

  9. 9.

    Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
    das kohärente Europäische ökologische Netz "Natura 2000" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,

  10. 10.

    Erhaltungsziele
    Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

    1. a)

      der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,

    2. b)

      der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,

  11. 11.

    Schutzzweck
    der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende Schutzzweck,

  12. 12.

    Projekte

    1. a)

      Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,

    2. b)

      Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und

    3. c)

      nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen,

    soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  13. 13.

    Pläne
    Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,

  14. 14.

    Erholung
    natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

  1. 1.

    Tiere

    1. a)

      wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,

    2. b)

      Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,

    3. c)

      ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und

    4. d)

      ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

  2. 2.

    Pflanzen

    1. a)

      wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,

    2. b)

      Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,

    3. c)

      ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und

    4. d)

      ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,

  3. 3.

    Art
    jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend,

  4. 4.

    Population
    eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen,

  5. 5.

    heimische Art
    eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise

    1. a)

      im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder

    2. b)

      auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,

  6. 6.

    Arten von gemeinschaftlichem Interesse
    die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie 92/ 43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,

  7. 7.

    prioritäre Arten
    die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,

  8. 8.

    europäische Vogelarten
    in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,

  9. 9.

    besonders geschützte Arten

    1. a)

      Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der Kommission vom 28. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 40), aufgeführt sind,

    2. b)

      nicht unter Buchstabe a fallende

      1. aa)

        Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,

      2. bb)

        europäische Vogelarten im Sinne von Nummer 8,

    3. c)

      Tier- und Pflanzenarten, die in einer Verordnung nach § 52 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) aufgeführt sind,

  10. 10.

    streng geschützte Arten
    besonders geschützte Arten, die

    1. a)

      in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,

    2. b)

      in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,

    3. c)

      in einer Verordnung nach § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind,

  11. 11.

    gezüchtete Tiere
    Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind,

  12. 12.

    künstlich vermehrte Pflanzen
    Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind,

  13. 13.

    Anbieten
    Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,

  14. 14.

    In-Verkehr-Bringen
    das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,

  15. 15.

    rechtmäßig
    in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773), geändert durch Beschluss der außerordentlichen Konferenz der Vertragsstaaten vom 22. Juni 1979 (BGBl. 1995 II S. 771), im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,

  16. 16.

    Totalreservat
    Gebiet ohne jegliche Nutzung, das heißt das Gebiet ist der natürlichen und eigenständigen Entwicklung vorbehalten oder überlassen,

  17. 17.

    Mitgliedstaat
    ein Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist,

  18. 18.

    Drittland
    ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.

(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).