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§ 51 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Eigentumsbindung; Kostentragung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 NatSchG Bln – Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis (zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege können zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen sowie nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege dürfen zu angemessener Tageszeit Grundstücke betreten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen dort Besichtigungen vornehmen und Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten durchführen. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind zuvor in geeigneter Weise zu benachrichtigen.