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§ 50 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Eigentumsbindung; Kostentragung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 NatSchG Bln – Duldungspflicht und Kostentragung (zu § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Die Erforderlichkeit der nach § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu duldenden Maßnahmen ist dem Duldungspflichtigen gegenüber schriftlich zu begründen. Die Verpflichtung zur Duldung entfällt, soweit die Verpflichteten die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist selbst übernehmen. Die Bediensteten oder Beauftragten der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Grundstücke zur Überwachung der Durchführung betreten.

(2) Machen die Duldungspflichtigen von der Gelegenheit, die vorgesehenen Maßnahmen selbst durchzuführen nicht Gebrauch, gibt die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege rechtzeitig bekannt, von wem und wann die Maßnahmen durchgeführt werden. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte so gering wie möglich belastet wird.

(3) Die Kosten für die in § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Maßnahmen können den zur Duldung Verpflichteten im Rahmen des Zumutbaren auferlegt werden.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Eigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, deren Art und Umfang in einer Schutzgebietsverordnung oder einem Landschaftsplan festgesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren selbst durchzuführen hat.

(5) Zumutbar im Sinne der Absätze 3 und 4 ist die Inanspruchnahme des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten dann, wenn der auf die Maßnahme zurückzuführende finanzielle Aufwand nicht über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderliche Maß hinausgeht und eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks nicht eintritt.