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§ 48 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 7 – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen; Organisationen des Naturschutzes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 NatSchG Bln – Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege jeweils für die Dauer der Legislaturperiode Sachverständige aus dem Aufgabenbereich dieses Gesetzes in den Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Beirat soll insbesondere

  1. 1.

    die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

  2. 2.

    das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

Er soll vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Sachverständigenbeirats. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.