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§ 41 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 NatSchG Bln – Betreten der freien Landschaft (zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Das Radfahren auf Straßen und Wegen sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gleichgestellt; Fußgänger haben Vorrang.

(2) Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist in der freien Landschaft nur gestattet, soweit Wege und sonstige Grundflächen dafür bestimmt sind oder Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders gestattet haben.

(3) Das Betretungsrecht nach § 59 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Verbindung mit Absatz 1 darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der freien Landschaft im weiteren Umfang gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Insbesondere richtet sich das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach den Schutzgebietsverordnungen.