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§ 32 NatSchG Bln
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 2 – Schutz und Pflege des Röhrichtbestandes

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NatSchG Bln
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 NatSchG Bln – Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Einer Genehmigung bedürfen

  1. 1.

    die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen,

  2. 2.

    Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen,

  3. 3.

    das Flämmen von Röhricht,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 sind die in § 31 Absatz 3 genannten Maßnahmen. Die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Handlungen bedürfen keiner Genehmigung nach Satz 1, soweit diese für die ordnungsgemäße Nutzung bestehender Anlagen in und an Gewässern erforderlich sind.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Mit der Erteilung der Genehmigung können gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet werden.

(3) Bei einer nach dem Berliner Wassergesetz erforderlichen Zulassung von Anlagen, die zu Einwirkungen auf das Röhricht führen, kann gleichzeitig auch ohne entsprechenden Antrag eine Genehmigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ausgesprochen werden. Die Entscheidung über die Genehmigung nach Satz 1 wird im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde und im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde getroffen.

(4) Liegt das Röhricht in einem in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiet, ist § 31 Absatz 6 entsprechend anwendbar.

(5) Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bleiben unberührt.